Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
  3. als Partner/ Partnerin der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
    • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    • der/die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner/in,
    • eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen
  4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

 

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten besteht nach § 9 Abs. 5 SGB II zunächst eine Unterhaltsvermutung. Hier erfolgt eine gesonderte Prüfung.

Eine “Einstandsgemeinschaft” (eheähnliche Gemeinschaft) ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis (über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus) über Einkommens- und Vermögensgegenstände der Partnerin oder des Partners zu verfügen.

Sind Sie unverheiratet/nicht verpartnert und leben alleine oder in einer reinen Wohngemeinschaft, gelten Sie als alleinstehend.

Als alleinerziehend gelten Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.

Eine tabellarische Übersicht über die Regelsätze steht  hier zur Verfügung.

Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen Regelleistung gewährt.

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zum Einkommen, zum Beispiel:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig)
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kindergeld

 

Grundsätzlich gilt: Je höher ihr Verdienst aus einem Arbeitsverhältnis, desto höher ist der Freibetrag.

Ein Betrag von 100 Euro ist grundsätzlich anrechnungsfrei. Neben diesem Grundfreibetrag bleiben vom Bruttolohn jeweils zusätzlich frei:

  • bei einem Verdienst zwischen 100,01 € und 1.000,00 €  - 20%
  • bei einem Verdienst zwischen 1.000,01 € und 1.200,00 € (1.500 € bei Personen mit Kindern - 10%

Beispiel

Wenn Sie zum Beispiel einen Minijob mit einem Verdienst von 450 Euro annehmen, bleiben hiervon 170 Euro anrechnungsfrei. Das heißt, Sie hätten monatlich 170 Euro mehr zu Verfügung.

 

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet. Trennungs- und Scheidungsunterhalt ist Einkommen des Elternteiles. Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes in der Bedarfsgemeinschaft.

Ist der Kindesunterhalt höher als der Bedarf des Kindes nach dem SGB II, darf dieser übersteigende Unterhalt nicht als Einkommen der übrigen Angehörigen des  Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden. Es kann lediglich zu einer Kindergeldverschiebung kommen.

Es gilt zunächst der Grundsatz, dass alle verwertbaren Vermögensgegenstände bei der Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Zum Vermögen zählen somit beispielsweise: Autos, Immobilien, Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen der vergangenen zehn Jahre.

Ein Teil davon ist jedoch geschützt, das heißt es wird nicht als Vermögen berücksichtigt. Dazu gehört zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, Wohnen im eigenen angemessenen Haus oder der eigenen angemessenen Wohnung.

Sofern Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen in angemessenem Umfang nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Bei der Bewertung des Vermögens stehen Ihnen bestimmte Freibeträge zu.

 

Ein minderjähriges Kind, das über Einkommen oder Vermögen verfügt, muss dieses einsetzen, somit auch das Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für den eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Vermögensfreigrenzen. Die Vermögensfreigrenze liegt bei einem Kind konkret bei 3.100 Euro. Hinzu kommt noch der Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Liegt das Vermögen des Kinder unter diesen Freigrenzen, hat es Anspruch auf Sozialgeld beziehungsweise Bürgergeld.

Ein angemessenes Auto oder Motorrad ist für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer flexibel sein und für eine neue Arbeitsstelle pendeln können. Die Prüfung der Angemessenheit hat unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Anzahl der Fahrzeuge im Haushalt, Zeitpunkt des Erwerbs) zu erfolgen. Ist ein Verkaufserlös abzüglich gegebenenfalls noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 7.500 Euro erreichbar, ist eine Prüfung entbehrlich.

Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die "Riester-Rente".

Allgemeiner Freibetrag

Je vollendetem Lebensjahr erhalten Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro, höchstens jedoch für vor dem 1.Januar 1958 geborene Personen jeweils 9.750 Euro, für nach dem 31.Dezember 1957 geborene Personen jeweils 9.900 Euro und für nach dem 31.Dezember 1963 geborene Personen 10.050 Euro, mindestens aber jeweils 3.100 Euro.

Vor dem 01. Januar 1948 geborene Personen haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro.

Der Mindestfreibetrag von 3.100 Euro gilt auch für minderjährige Kinder.

Zusätzlich erhält jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige einen Freibetrag in Höhe von 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

Altersvorsorge

Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden und es handelt sich um Beträge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge.

Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Person und der Partnerin beziehungsweise des Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt hier je vollendetem Lebensjahr altersabhängig bis 50.250 Euro.

Bedingung

Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehender Beträge ist nach § 168 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn Sie Ihren Antrag bereits abgegeben haben.

Welche Auswirkungen die Erbschaft auf Ihren Leistungsanspruch hat, wird Ihre Sachbearbeiterin oder Ihr Sachbearbeiter mit Ihnen besprechen.

 

Nach § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Dies jedoch nur, soweit diese angemessen sind. Bei der Beurteilung der  Angemessenheit ist die gründliche Prüfung des Einzelfalls wichtig. Als Unterkunftsbedarf wird eine nach Ausstattung, Substanz, Zuschnitt und Lage einfache Wohnung der unteren Kategorie anerkannt.

Bewohnerinnen und Bewohner eines selbstgenutzten Eigenheimes oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mieterinnen und Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

Nebenkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt, wenn sie angemessen sind.

Heizkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gezahlt. Zu beachten ist, dass die Heizkosten im Verhältnis zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

Die Bedarfe für die Unterkunft (BdU) müssen „angemessen" sein. Es existieren jedoch keine bundeseinheitlichen Kriterien für die Angemessenheit. Vielmehr sind hier die individuellen örtlichen Gegebenheiten von Bedeutung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Regionen.

Ist die Miete nach den örtlich Vorgaben unangemessen hoch, wird (nach Zustimmung) vom Jobcenter trotzdem zunächst die volle Miete übernommen, allerdings nur solange, wie es dem/der Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen und insgesamt auch längstens für in der Regel sechs Monate. Findet der/die Hilfebedürftige innerhalb der Sechs-Monats-Frist keine angemessene Wohnung, werden dann in der Regel nur noch die angemessenen Bedarfe für die Wohnung vom Jobcenter übernommen.

Bewohner/-innen eines selbstgenutzten Eigenheims oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung dürfen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung gegenüber Mietern nicht besser oder schlechter gestellt werden. Daher können Tilgungsbeiträge nur in bestimmten Fällen anerkannt werden.

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll in jedem Fall die schriftliche Zusicherung des zuständigen Leistungsträgers eingeholt werden.

 

Wenn Sie trotz unangemessener Unterkunftskosten nicht umziehen, werden nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie nach der Übergangsfrist von in der Regel sechs Monaten selbst tragen.

Entscheiden Sie sich für einen Umzug und erhalten Sie hierfür seitens des Jobcenters vorher eine Zusicherung, werden die notwendigen Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen. Hinsichtlich der Kostenübernahme ist eine persönliche Vorsprache bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken notwendig.

Denn die Kosten können nur dann übernommen werden, wenn die Übernahme vorher beantragt wurden und für den Umzug ein wichtiger Grund vorliegt. Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhöhen, werden weiterhin nur die bisherigen Kosten erbracht.

Sie sollten frühzeitig mit dem Jobcenter im Regionalverband Saarbrücken alle notwendigen Schritte klären. Denken Sie auch daran, dass dazu eine rechtzeitige Terminabsprache erforderlich ist!

 

Nein. Bei Wohngeld handelt es sich um eine vorrangige Leistung. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld vor, schließt dies den Leistungsbezug nach dem SGB II generell aus. Ist der Antragsteller in der Lage, seinen Bedarf und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Grundlage hierfür ist § 12a SGB II.

Es besteht die Möglichkeit zum Bezug von "Kinderwohngeld"; das heißt: Ist das Einkommen (aus Kindergeld, Erwerbstätigkeit etc.) eines im Haushalt lebenden Kindes so hoch, dass es mit der zusätzlichen Bewilligung von Wohngeld aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II herausfallen würde, hat das Kind einen eigenständigen Anspruch auf Wohngeld.