Hilfen zum Lebensunterhalt

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung (z.B. Miete) werden in der Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit ergibt sich aus der Anzahl der Personen in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft, der Größe der Wohnung, dem Mietpreis je Quadratmeter sowie den Heizkosten und den Kosten für die Warmwasserbereitung. Die  Angemessenheitsgrenzen werden vom Regionalverband Saarbrücken festgelegt. In diesen Richtwerten sind die Nebenkosten einschließlich Wasser und Abwasser enthalten. Nicht enthalten sind die Heizkosten!

Wenn Sie Bürgergeld bekommen, haben Sie keinen zusätzlichen Wohngeld-Anspruch.

Wenn Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung bewohnen, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

 

Wenn die Wohnung, in der Sie leben unangemessen teuer ist, werden Sie aufgefordert die Kosten der Unterkunft nach Möglichkeit zu senken. Dadurch kann ein Umzug in eine günstigere Wohnung notwendig werden. Es gilt der Grundsatz, dass die zu hohe Miete nur so lange übernommen wird, wie es Ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, diese zu senken – z.B. durch einen Wohnungswechsel. Das Jobcenter zahlt daher grundsätzlich eine zu hohe Miete maximal für sechs Monate weiter. Besprechen Sie Ihre Situation bitte mit Ihrer Sachbearbeiterin bzw. Ihrem Sachbearbeiter.

Bitte beachten Sie: Holen Sie sich vor einem geplanten Umzug und vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags sowie dem Abschluss weiterer Verträge, die mit dem Umzug in Verbindung stehen (z.B. Umzugsauto etc.) unbedingt die Zusicherung des Jobcenters ein! Nur wenn diese vorliegt, können die mit dem Umzug entstehenden Kosten übernommen werden.

Die Zusicherung zur Berücksichtigung von zukünftigen Bedarfen für Unterkunft und Heizung wird in der Regel erteilt, wenn

  1. ein triftiger Grund für den Umzug vorliegt. Das kann zum Beispiel eine Arbeitsaufnahme sein oder unzumutbare Zustände in der bisherigen Wohnung (z.B. Schimmelbefall)
  2. die neue Wohnung angemessen ist, das heißt, die Kosten (Miete und Heizung) den Richtlinien des Regionalverbandes Saarbrücken entsprechen.

Wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung erhöhen, werden weiterhin nur die bisherigen Kosten erbracht.

Sie sind unter 25 Jahre?

Achtung! Wenn Sie unverheiratet, unter 25 Jahre alt sind und bei den Eltern ausziehen wollen, erhalten Sie die Kosten für Miete und Heizkosten nur dann ersetzt, wenn das Jobcenter dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner, wenn nachweislich

  • schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.