Einkommen und Vermögen

Die Berücksichtigung von Einkommen

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie zum Beispiel:

  • Erwerbseinkommen
  • Lohnnachzahlungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Bitte beachten Sie: Sie müssen Einkommen und Vermögen vollständig in Ihrem Antrag angeben. Das Jobcenter ist berechtigt und verpflichtet, Ihre Angaben und die von weiteren Personen im Haushalt zu überprüfen.

Bitte beantworten Sie die Fragen im Antrag sorgfältig; fragen Sie bei Zweifel lieber nach. Gehen Sie nicht das Risiko ein, Einkommen und Vermögen zu verschweigen!  

Von Einnahmen können beispielsweise abgesetzt werden:

  • auf das Einkommen entfallende Steuern
  • Pflichtbeiträge für Sozialversicherung
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflicht)
  • Beiträge für die Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente)

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden einkommensabhängige Freibeträge gewährt, abhängig von der Höhe des erzielten Bruttoeinkommens.

Bei Fragen zum Einkommen steht Ihnen die Leistungsabteilung zur Verfügung. Bei einer Beschäftigungsaufnahme oder veränderten Voraussetzungen (Stundenzahl, Umfang etc.) informieren Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihren Ansprechpartner. Gerne nimmt das Service-Center Ihr Anliegen entgegen. Weitere

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft vor dem Bedarfszeitraum bereits hatten, wie zum Beispiel:

  • Bargeld; Bankguthaben; Aktien
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen sind folgende Freibeträge abzusetzen:

  • Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 3.100 Euro, maximal 9.750 Euro bis 10.050 Euro.
  • Jedem minderjährigen hilfebedürftigen Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 Euro zu.
  • Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 Euro. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.
  • Zusätzlich zu dem Vermögensfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Freibetrag in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr für die private Altersvorsorge zu, maximal jedoch 48.750 bis 50.250 Euro. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.
  • Einen besonderen Schutz genießt das durch das Altersvermögensgesetz geförderte Vermögen einer Riester-Rente. Geschützt sind neben den geförderten Beiträgen auch die daraus erzielten Erträge.
  • Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.