Anspruchsvoraussetzungen

Wer erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts?

Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren (nach § 7a SGB II).

  • Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
  • Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (z. B. durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen).

Leistungen erhalten auch Personen, die mit der Antragstellerin, dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören Personen, die einen Leistungsanspruch haben und gemeinsam wirtschaften, z.B. Partner und Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

 Folgende Personen können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):

  • Rentner/innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen;
  • Ausländer/innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können und nicht mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben;
  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (z. B. Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge);
  • Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • Befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.

Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit gegebenenfalls eine andere staatliche Fürsorgeleistung (beispielsweise Grundsicherung) in Betracht.